Geeignete Stelle nach § 53 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG)
 

Auf Grund der Ausscheidung von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung eintelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbstständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.

Dies gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften verpachten werden.

Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.

Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durchzuführen
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Geeignete Stelle nach § 53 LwAnpG Beratender Ingenieur der IK LSA