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Auf Grund der
Ausscheidung von Mitgliedern aus der LPG oder der
eingetragenen Genossenschaft, der Bildung eintelbäuerlicher
Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von
selbstständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie
Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden sind auf Antrag
eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken
unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen.
Dies gilt entsprechend, wenn genossenschaftlich genutzte
Flächen vom Eigentümer gekündigt und zur Bildung oder
Vergrößerung bäuerlicher oder gärtnerischer Einzelwirtschaften
verpachten werden.
Die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch
freiwilligen Landtausch oder durch ein von der zuständigen
Behörde (Flurneuordnungsbehörde) angeordnetes Verfahren.
Die zuständige Landesbehörde kann gemeinnützige
Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter
Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen beauftragen, die
Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse durchzuführen. |